schupflehen
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SCHUPFLEHEN
- fällt nach dem Tode des Belehnten wieder an den Lehnsherrn zurück, so daß die Erben keinen Anspruch auf das Belehnte besitzen
- der Belehnte hat jährlich eine Abgabe zu zahlen, die Gült
schupflehen.1344188296.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 14:27 (Externe Bearbeitung)