Inhaltsverzeichnis
STRAFRECHT
- schwächt GRAUSAMKEIT mit Zunahme der MACHT des Gemeinwesens (NIETZSCHE)
materiales Strafrecht
- im GEGENSATZ zur mittelalterlichen Auffassung wurde die ERFOLGSHAFTUNG aufgegeben
- Aufgabe der Schuldhaftung, die aus christlich-metaphysischem Bezug ins STRAFRECHT eingedrungen war → es interessiert ab sofort die MOTIVATION der Straftat, imgleichen die Frage der Fahrlässigkeit insbesondere
- man nähert sich dem BEGRIFF der ZURECHNUNGSFÄHIGKEIT, denn das Alter und der geistige ZUSTAND des Täters sollen berücksichtigt werden → aber erst durch Pufendorfs Imputabilitätslehre wurde die Straftat neu bewertet und dementsprechend bestraft
- kein moderner Grundsatz nulla poena sine lege, sondern Vergeltung, ABSCHRECKUNG und Schutz der Allgemeinheit; keine Resozialisierungszwecke durch das Recht
mittelalterliches Strafrecht
- dadurch gekennzeichnet, daß die zuvor geltende Differenzierung von Strafen für Freie und Unfreie aufgegeben wurde
- statt dessen wurde zwischen Adeligen und Sonstigen unterschieden, weiterhin zwischen Einheimischen und Fremden, Männern und Frauen
- im 12. Jahrhundert wurde die Sühnegerichtsbarkeit durch die Blutgerichtsbarkeit abgelöst