FREMD

  • der Fremde war bei den Germanen und frühen Deutschen schutz- und rechtlos → stand außerhalb der Rechtsgemeinschaft
  • genoß nur Schutz, wenn ihm Gastfreundschaft geboten wurde
  • der Gastgeber haftete
  • der König hatte das Recht, das Eigentum des Verstorbenen einzuziehen
  • wenn sich der Fremde nicht innerhalb eines Jahres in ein Hörigkeitsverhältnis begab, nahm ihn in vielen Ländern der Landesherr aufgrund des Wildfangsrecht – Bachstelzenrecht - als Höriger in Anspruch
  • starb ein Fremder, so zog der Landesherr dessen Vermögen nach dem ius albinagii ein
  • in Handelszentren dagegen besaß der Fremde Sonderrechte; seine Rechtsstreitigkeiten wurden auf Gästegerichten verhandelt
  • ein irisches Sprichwort bezeichnet das Fremde als etwas Freundliches, das einem noch nicht begegnet ist;
  • die Mächtigsten
  • wer das Bewußtsein entwickelt, daß er das Bewußtsein der Welt ist, in der er lebt, der wird zum Fremden, zum Immoralisten
  • das Wir
  • die Magie des Extrems (Nietzsche)
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