fuerstengericht
FÜRSTENGERICHT
- Einberufung - durch den KÖNIG - der örtlichen und landesweiten Adligen zum ZWECKe der Verurteilung eines der Ihren
siehe auch: ADEL, FÜRST
fuerstengericht.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:11 (Externe Bearbeitung)