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fuerstengericht

FÜRSTENGERICHT

- Einberufung - durch den KÖNIG - der örtlichen und landesweiten Adligen zum ZWECKe der Verurteilung eines der Ihren

siehe auch: ADEL, FÜRST

fuerstengericht.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:11 von 127.0.0.1