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reichskammergerichtsordnung

REICHSKAMMERGERICHTSORDNUNG

1495
- legt fest, daß profane Gerichte das einheimische Recht zugrunde zu legen haben → Salvatorische Klausel
- das Gemeine Recht, das rezipierte römische und kanonische RECHT, solle nur in Ausnahmefällen und beim Fehlen einheimischen Rechts angewendet werden - diese Bestimmung führte dazu, daß landesweit eine Periode der Gesetzgebung stattfand → man zeichnete das GEWOHNHEITSRECHT auf, sog. Polizeiordnungen

reichskammergerichtsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:21 von 127.0.0.1