Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


grundrecht

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
Letzte ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision
grundrecht [2014/02/03 12:07] Robert-Christian Knorrgrundrecht [2017/03/26 15:21] Robert-Christian Knorr
Zeile 7: Zeile 7:
 - österreichisches Staatsbürgerrecht für alle Angehörigen des im [[Reichsrat]] Vertretenen - österreichisches Staatsbürgerrecht für alle Angehörigen des im [[Reichsrat]] Vertretenen
  
- * [[Gleichheit]] aller [[Staatsbürger]] vor dem [[Gesetz]] +   * [[Gleichheit]] aller [[Staatsbürger]] vor dem [[Gesetz]] 
- * gleiche Zugänglichkeit aller Staatsbürger zu den Ämtern +   * gleiche Zugänglichkeit aller Staatsbürger zu den Ämtern 
- * Freizügigkeit des Vermögens; aktives und passives Gemeindewahlrecht gemäß der Steuerleistung; Auswanderungsfreiheit nach Wehrpflicht+   [[Freizügigkeit]] des Vermögens; aktives und passives Gemeindewahlrecht gemäß der Steuerleistung; Auswanderungsfreiheit nach [[Wehrpflicht]]
    * Unverletzlichkeit des [[Eigentum]]s    * Unverletzlichkeit des [[Eigentum]]s
    * Niederlassungsfreiheit    * Niederlassungsfreiheit
-   * Bauernbefreiung und Grundentlastung; Aufhebung der Untertänigkeit und Hörigkeit+   * Bauernbefreiung und Grundentlastung; [[Aufhebung]] der Untertänigkeit und Hörigkeit
    * [[Freiheit]] der [[Person]]    * [[Freiheit]] der [[Person]]
    * Unverletzlichkeit des Hausrechts    * Unverletzlichkeit des Hausrechts
Zeile 26: Zeile 26:
    * Sprachfreiheit in Ansehung des Landesüblichen    * Sprachfreiheit in Ansehung des Landesüblichen
    
 +
 ===== preußische Grundrechte ===== ===== preußische Grundrechte =====
  
Zeile 36: Zeile 37:
   * Eigentum von Toten darf nicht konfisziert werden (§ 10)   * Eigentum von Toten darf nicht konfisziert werden (§ 10)
   * Religionsfreiheit (§ 12)   * Religionsfreiheit (§ 12)
-  * jede religiöse Gemeinschaft ordnet ihre Angelegenheiten selbst (§ 15)+  * jede religiöse [[Gemeinschaft]] ordnet ihre Angelegenheiten selbst (§ 15)
   * freie Wissenschaft und Lehre (§ 20)   * freie Wissenschaft und Lehre (§ 20)
   * jeder staatlich geprüfte Lehrer darf unterrichten (§ 22)   * jeder staatlich geprüfte Lehrer darf unterrichten (§ 22)
grundrecht.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:12 von 127.0.0.1