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 - übte ätzende [[Kritik]] an der [[Begriff#Begriffs]]- und Konstruktionsjurisprudenz der Pandekten - [[Rechtsschule#Historische Rechtsschule]]\\ - übte ätzende [[Kritik]] an der [[Begriff#Begriffs]]- und Konstruktionsjurisprudenz der Pandekten - [[Rechtsschule#Historische Rechtsschule]]\\
 - besaß einen juristischen [[Naturalismus]] → suchte in den Formalien einen Bezug zur [[Wirklichkeit]] und fand ihn nicht\\ - besaß einen juristischen [[Naturalismus]] → suchte in den Formalien einen Bezug zur [[Wirklichkeit]] und fand ihn nicht\\
-- formulierte den [[Zweck]] des Rechts und bestimmt ihn nicht aus sich heraus, sondern gemessen an sozialen [[Interesse#Interessen]], die den Gesetzgeber motivieren → [[Recht]] wird teleologisch erklärt\\+- formulierte den [[Zweck]] des Rechts und bestimmt ihn nicht aus sich heraus, sondern gemessen an sozialen [[Interesse#Interessen]], die den Gesetzgeber motivieren → [[Recht]] wird [[teleologisch]] erklärt\\
 - kann als Vorläufer der später in Tübingen weiterentwickelten [[Interessenjurisprudenz]] - Rudolf Müller-Erzbach, Max Rümelin - gelten - kann als Vorläufer der später in Tübingen weiterentwickelten [[Interessenjurisprudenz]] - Rudolf Müller-Erzbach, Max Rümelin - gelten
jhering.txt · Zuletzt geändert: 2019/10/05 15:09 von Robert-Christian Knorr