konzept
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konzept [2010/12/19 15:07] – Robert-Christian Knorr | konzept [2024/01/06 10:16] (aktuell) – [§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft] Robert-Christian Knorr | ||
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- wie man etwas aufbauen muß, um zu einem gewünschten Ergebnis zu kommen | - wie man etwas aufbauen muß, um zu einem gewünschten Ergebnis zu kommen | ||
- | ===== Konzept für einem erfolgreichen | + | ===== Konzept für einen Fußballverein - ein Beispiel ===== |
==== A. Allgemeine Bestimmungen ==== | ==== A. Allgemeine Bestimmungen ==== | ||
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2. Mitglied ist, wer vom Verein als Mitglied aufgenommen wurde und pünktlich seine Beiträge entrichtete. Weiters sind sämtliche Spieler, Trainer und Verantwortliche Mitglieder des Vereins. \\ | 2. Mitglied ist, wer vom Verein als Mitglied aufgenommen wurde und pünktlich seine Beiträge entrichtete. Weiters sind sämtliche Spieler, Trainer und Verantwortliche Mitglieder des Vereins. \\ | ||
- | 3. Ehrenmitglieder werden von der MV durch einfachen Mehrheitsbeschluß auf Lebenszeit ernannt und sind von Beitragszahlungen befreit.\\ | + | 3. Ehrenmitglieder werden von der MV durch einfachen Mehrheitsbeschluß auf [[Lebenszeit]] ernannt und sind von Beitragszahlungen befreit.\\ |
4. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat Stimmrecht und Zugang zur MV.\\ | 4. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat Stimmrecht und Zugang zur MV.\\ | ||
5. Das Stimmrecht bei der MV staffelt sich wie folgt: | 5. Das Stimmrecht bei der MV staffelt sich wie folgt: | ||
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=== § 8 Erwerb der Mitgliedschaft === | === § 8 Erwerb der Mitgliedschaft === | ||
- | 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft und nicht rechtsfähige Vereinigung werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige benötigen zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.\\ | + | 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, |
- | 2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Ablehnungsgründen besteht nicht. \\ | + | 2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Aufsichtsrat. Die [[Entscheidung]] über den Antrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Ablehnungsgründen besteht nicht. \\ |
3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.\\ | 3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.\\ | ||
4. Es besteht eine Beitragsordnung, | 4. Es besteht eine Beitragsordnung, | ||
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1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung sowie der Vereins- und Bereichsordnung am Vereinsleben teilzunehmen, | 1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung sowie der Vereins- und Bereichsordnung am Vereinsleben teilzunehmen, | ||
2. Das Teilnahme- und das Stimmrecht für die MV können nicht übertragen werden.\\ | 2. Das Teilnahme- und das Stimmrecht für die MV können nicht übertragen werden.\\ | ||
- | 3. Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit in der Geschäftsstelle des Vereins bzw. in der MV den Rechenschaftsbericht des Präsidiums einschließlich des Jahresabschlusses sowie den Bericht des Aufsichtsrates und der Kassenprüfer einzusehen. Gegenüber Nichtmitgliedern ist über die Daten Stillschweigen zu wahren. | + | 3. Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit in der Geschäftsstelle des Vereins bzw. in der MV den Rechenschaftsbericht des Präsidiums einschließlich des Jahresabschlusses sowie den [[Bericht]] des Aufsichtsrates und der Kassenprüfer einzusehen. Gegenüber Nichtmitgliedern ist über die Daten [[Stillschweigen]] zu wahren. |
==== C. Organe und Zuständigkeiten ==== | ==== C. Organe und Zuständigkeiten ==== | ||
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* die MV | * die MV | ||
- | * der Aufsichtsrat. | + | * der Aufsichtsrat |
+ | * Präsident bzw. Präsidium. | ||
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* der MV vor Beginn ihrer Sitzung einen Prüfbericht schriftlich vorzulegen und auf Wunsch einzelner Mitglieder auf der MV auch mündlich Rede und Antwort zu stehen; | * der MV vor Beginn ihrer Sitzung einen Prüfbericht schriftlich vorzulegen und auf Wunsch einzelner Mitglieder auf der MV auch mündlich Rede und Antwort zu stehen; | ||
* bei ordnungsgemäßer Durchführung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidenten durch den Aufsichtsrat zu beantragen. | * bei ordnungsgemäßer Durchführung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidenten durch den Aufsichtsrat zu beantragen. | ||
- | 9. Jedes Mitglied darf Streitigkeiten mit anderen Mitgliedern, | + | 9. Jedes Mitglied darf Streitigkeiten mit anderen Mitgliedern, |
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2. Der Aufsichtsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern des Vereins zusammen: | 2. Der Aufsichtsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern des Vereins zusammen: | ||
* zwei von der MV gewählte Mitglieder des Fanrats/ | * zwei von der MV gewählte Mitglieder des Fanrats/ | ||
- | * ein vom Bürgermeister der Stadt Magdeburg bestimmter Vertreter, der keiner politischen Partei angehören darf; | + | * ein vom Bürgermeister der Stadt Magdeburg bestimmter Vertreter, der keiner politischen |
* zwei von der MV gewählte Mitglieder des Vereins aus dem Sponsorenpool; | * zwei von der MV gewählte Mitglieder des Vereins aus dem Sponsorenpool; | ||
* zwei von der MV gewählte ehemalige Spieler/ | * zwei von der MV gewählte ehemalige Spieler/ | ||
3. Der Aufsichtsrat tagt zu einem von den neugewählten Mitgliedern festgelegten Termin einmal im Monat. Er ist beschlußfähig, | 3. Der Aufsichtsrat tagt zu einem von den neugewählten Mitgliedern festgelegten Termin einmal im Monat. Er ist beschlußfähig, | ||
4. Ist der Aufsichtsrat durch dauerhaften Ausfall eines Mitglieds (Krankheit oder Tod) nicht mehr beschlußfähig, | 4. Ist der Aufsichtsrat durch dauerhaften Ausfall eines Mitglieds (Krankheit oder Tod) nicht mehr beschlußfähig, | ||
- | 5. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Arbeit von Präsident und Trainer. Er kann zu diesem Zwecke den Präsidenten bzw. Trainer vorladen. Der Präsident darf durch den Aufsichtsrat entlassen werden, der Trainer nicht.\\ | + | 5. Der Aufsichtsrat kontrolliert die [[Arbeit]] von Präsident und Trainer. Er kann zu diesem Zwecke den Präsidenten bzw. Trainer vorladen. Der Präsident darf durch den Aufsichtsrat entlassen werden, der Trainer nicht.\\ |
6. Der Aufsichtsrat verfügt die Verpflichtung neuer Spieler. Er läßt sich vom Trainer oder bestellten Bevollmächtigten Spieler vorstellen. Die Verpflichtung des neuen Spielers erfolgt nur dann, sofern Präsident/ | 6. Der Aufsichtsrat verfügt die Verpflichtung neuer Spieler. Er läßt sich vom Trainer oder bestellten Bevollmächtigten Spieler vorstellen. Die Verpflichtung des neuen Spielers erfolgt nur dann, sofern Präsident/ | ||
7. Der Aufsichtsrat bestellt zwei unabhängig voneinander arbeitende Wirtschaftsprüfer, | 7. Der Aufsichtsrat bestellt zwei unabhängig voneinander arbeitende Wirtschaftsprüfer, | ||
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- | § 15 Der Präsident | + | === § 15 Der Präsident |
- | + | ||
- | 1.Das Präsident wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Es genügt einfache Mehrheit der Stimmen. Der Präsident muß mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sein, um gewählt werden zu dürfen. Wiederwahl ist möglich. | + | |
- | 2.Der Präsident ist für den reibungslosen Ablauf der Tagesgeschäfte | + | |
- | 3.Der Präsident darf für die unter § 15, Abs. 2 genannten Pflichten die notwendigen Angestellten (Manager, Schatzmeister, | + | |
- | 4.Der Präsident hat die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. | + | |
- | 5.Bei Ausfall des Präsidenten übernimmt der Stellvertreter für den Rest der Amtsdauer. Er hat einen neuen Stellvertreter zu bestellen, der Mitglied des Vereins sein muß. | + | |
- | 6.Der Präsident ist verpflichtet, | + | |
- | 7.Die Amtszeit sowie die Rechte und Pflichten des Präsidenten enden erst, wenn ein neuer Präsident von der MV gewählt wurde, sowie der Aufsichtsrat den Präsidenten von seinen Aufgaben entband. | + | |
- | 8.Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß Spieler in vereinseigenen Wohnungen bzw. Häusern untergebracht werden können. Die entsprechenden Rahmenbedingungen durch den Ankauf vereinseigenen Geländes mit entsprechenden Immobilien sind hinsichtlich der Verwendung der Vereinsgelder abzustimmen und allmählich zu schaffen. Den Eltern unmündiger Spieler ist bei der Arbeitssuche zu helfen. | + | |
- | 9.Der Präsident ist verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichts und legt ihn auf Wunsch der MV vor. | + | |
- | D. Spielphilosophie | + | |
+ | 1. Das Präsident wird von der Mitgliederversammlung für ein [[Jahr]] gewählt. Es genügt einfache Mehrheit der Stimmen. Der Präsident muß mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sein, um gewählt werden zu dürfen. Wiederwahl ist möglich.\\ | ||
+ | 2. Der Präsident ist für den reibungslosen Ablauf der Tagesgeschäfte | ||
+ | 3. Der Präsident darf für die unter § 15, Abs. 2 genannten Pflichten die notwendigen Angestellten (Manager, Schatzmeister, | ||
+ | 4. Der Präsident hat die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. \\ | ||
+ | 5. Bei Ausfall des Präsidenten übernimmt der Stellvertreter für den Rest der Amtsdauer. Er hat einen neuen Stellvertreter zu bestellen, der Mitglied des Vereins sein muß.\\ | ||
+ | 6. Der Präsident ist verpflichtet, | ||
+ | 7. Die Amtszeit sowie die Rechte und Pflichten des Präsidenten enden erst, wenn ein neuer Präsident von der MV gewählt wurde, sowie der Aufsichtsrat den Präsidenten von seinen Aufgaben entband.\\ | ||
+ | 8. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß Spieler in vereinseigenen Wohnungen bzw. Häusern untergebracht werden können. Die entsprechenden Rahmenbedingungen durch den Ankauf vereinseigenen Geländes mit entsprechenden Immobilien sind hinsichtlich der Verwendung der Vereinsgelder abzustimmen und allmählich zu schaffen. Den Eltern unmündiger Spieler ist bei der Arbeitssuche zu helfen. \\ | ||
+ | 9. Der Präsident ist verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichts und legt ihn auf Wunsch der MV vor.\\ | ||
- | § 16 Spielphilosophie | + | ==== D. Spielphilosophie ==== |
+ | __Anmerkung__: | ||
+ | === § 16 Spielphilosophie | ||
- | 1.Es werden drei grundsätzliche Taktiken in allen Mannschaften des FCM eingeübt: | + | 1. Es werden drei grundsätzliche Taktiken in allen Mannschaften des FCM eingeübt: |
- | Dominanz: Gegen mutmaßlich defensiv operierende Gegner wird ein dominantes Mittelfeldspiel eingeübt, bei dem über schnelle Außenverteidiger und technisch und körperlich robuste Mittelfeldspieler das Spiel gemacht werden kann. | + | * **Dominanz**: Gegen mutmaßlich defensiv operierende Gegner wird ein dominantes Mittelfeldspiel eingeübt, bei dem über schnelle Außenverteidiger und technisch und körperlich robuste Mittelfeldspieler das Spiel gemacht werden kann. |
- | Kontertaktik: | + | * **Kontertaktik**: Gegen mutmaßlich spielstärkere Mannschaften ist ein Spiel einzuüben, das das Mittelfeld schnell überbrückt, |
- | Grundtaktik: | + | * **Grundtaktik**: Doppelpaßspiel im Mittelfeld, allmähliches Vorrücken und Steilpaßspiel auf schnelle Außen, die den kopfballstarken Mittelstürmer suchen. |
- | 2.Die Trainer des FCM haben von den Jugendmannschaften an Standardsituationen einzuüben, in die die gesamte Mannschaft eingebunden ist. So sind bestimmte Spielzüge, die vom Trainer der ersten Männermannschaft entwickelt werden, für alle Mannschaften des FCM zu automatisieren. Jeder Spieler muß in bestimmten Spielsituationen wissen, was er zu tun hat. | + | 2. Die Trainer des FCM haben von den Jugendmannschaften an Standardsituationen einzuüben, in die die gesamte Mannschaft eingebunden ist. So sind bestimmte Spielzüge, die vom Trainer der ersten Männermannschaft entwickelt werden, für alle Mannschaften des FCM zu automatisieren. Jeder Spieler muß in bestimmten Spielsituationen wissen, was er zu tun hat.\\ |
- | 3.Der Trainer entscheidet über die Aufstellung und den Einsatz der passenden Taktik im Spiel. | + | 3. Der Trainer entscheidet über die Aufstellung und den Einsatz der passenden Taktik im Spiel.\\ |
- | 4.Der Trainingsbetrieb wird vom jeweilig verantwortlichen Trainer geleitet und organisiert. Der Trainer der ersten Männermannschaft ist den anderen Trainern gegenüber weisungsberechtigt und verantwortlich für die Durchsetzung der Spielphilosophie im Verein. Er bestimmt nach Absprache mit dem Präsidenten die Verpflichtung und Entlassung von Assistenten und Trainern für die anderen Mannschaften des FCM und darf selbst nur vom Präsidenten entlassen werden. | + | 4. Der Trainingsbetrieb wird vom jeweilig verantwortlichen Trainer geleitet und organisiert. Der Trainer der ersten Männermannschaft ist den anderen Trainern gegenüber weisungsberechtigt und verantwortlich für die Durchsetzung der Spielphilosophie im Verein. Er bestimmt nach Absprache mit dem Präsidenten die Verpflichtung und Entlassung von Assistenten und Trainern für die anderen Mannschaften des FCM und darf selbst nur vom Präsidenten entlassen werden.\\ |
- | 5.Es sind während des Trainings Synergieeffekte durch Zusammenarbeit mit Leichtathletik-, | + | 5. Es sind während des Trainings Synergieeffekte durch Zusammenarbeit mit Leichtathletik-, |
- | 6.Die Trainer haben sich selbständig auf den neusten Stand hinsichtlich der Anwendung von Trainingsmethoden zu bringen. | + | 6. Die Trainer haben sich selbständig auf den neusten Stand hinsichtlich der Anwendung von Trainingsmethoden zu bringen.\\ |
- | 7.Es ist auf Schnelligkeit und Beidfüßigkeit bei allen Spielern zu achten. | + | 7. Es ist auf Schnelligkeit und Beidfüßigkeit bei allen Spielern zu achten. |
- | E. Sonstiges | + | ==== E. Sonstiges |
- | § 17 Inkompatibilität | + | === § 17 Inkompatibilität |
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- | § 18 Auflösung | + | === § 18 Auflösung |
- | 1.Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV beschlossen werden. Die MV ist nur beschlußfähig, | + | 1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV beschlossen werden. Die MV ist nur beschlußfähig, |
- | 2.Ist diese MV nicht beschlußfähig, | + | 2. Ist diese MV nicht beschlußfähig, |
- | 3.Die Abstimmung erfolgt geheim. | + | 3. Die Abstimmung erfolgt geheim. |
- | § 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort | + | === § 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort |
- | Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Magdeburg (Elbe) in Sachsen-Anhalt. | + | Gerichtsstand und Erfüllungsort ist [[Magdeburg]] (Elbe) in Sachsen-Anhalt |
- | § 20 Salvatorische Klausel | + | === § 20 Salvatorische Klausel |
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die wirksame Bestimmung als beschlossen, | Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die wirksame Bestimmung als beschlossen, | ||
- | § 21 Inkrafttreten der Satzung | + | === § 21 Inkrafttreten der Satzung |
- | Diese Satzung wurde in der MV am ... beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. | + | Diese Satzung wurde in der MV am ... beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in [[Kraft]]. |
- | Magdeburg, den 07.07.09 | ||
konzept.txt · Zuletzt geändert: 2024/01/06 10:16 von Robert-Christian Knorr