ANEFANG

- RECHT des Klägers, Hand an seine gestohlenen Sachen im Hause des Beschuldigten zu legen, nachdem die Nacheile erfolglos geblieben war
- zumeist blieb jedoch dieses GUT im BESITZ des Beschuldigten, weil der Nachweis des Besitzstands schwierig war; der Besitzer war dann verpflichtet, die Sache vor]] Gericht zu bringen und dort seinen Gewährsmann zu nennen