BLUTBANN

- mußte beim KÖNIG von den Gerichten eingeholt werden
- war bis 1298 kirchlichen Gerichten nach dem Grundsatz ecclesia non sitit sanguinem untersagt und verschaffte dem König großen Einfluß auf die Justiz → Bonifatius VIII. hob die kirchenrechtliche Beschränkung der geistlichen ReichsFÜRSTen in ihrer GERICHTSBARKEIT auf und ließ diese ihren Richtern auch den BlutBANN übertragen, INQUISITION