1968
Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz
- zu diesem GESETZ fand keine Aussprache im Bundestag statt, weil sich niemand dafür interessierte; das Gesetz schien bedeutungslos, doch es veränderte den Blickwinkel auf vieles
Wenn dem Gehilfen kein eigener Mordvorsatz nachgewiesen werden kann, verjährt seine Tat nach fünfzehn Jahren.