JUSTIZVERWEIGERUNG

- PRINZIP der Rechtsstaatlichkeit in DEUTSCHLAND seit dem MITTELALTER → der Kläger durfte Reichsgerichte anrufen, wenn ihm vom Feudalherrn RECHT vorenthalten wurde
- die WIENER SCHLUßAKTE, §29, legte fest, daß wenn in einem Gliedstaat des Deutschen Bundes dieser Fall eintrat, diese Rechtsperson das Recht auf Beschwerde an die BUNDESVERSAMMLUNG besaß