MANICIPATIO

- eine der Hauptformen des Erwerbs von EIGENTUM, eine ZEREMONIE
- grundiert die ZWÖLFTAFELGESETZE, so daß angenommen werden muß, daß die Decemviren diesen ZUSAMMENHANG kannten
- während eines Streitfalls vor Gericht mußten Ankläger und Beklagter anwesend sein
- dazu galt als zwingend die Anwesenheit von fünf Zeugen, ein sechster hielt eine kupferne Waage in den Händen
- der Erwerbende schlug, indem er mit der Hand den Gegenstand, der ihm übergeben wurde, berührte, mit einem Stückchen Kupfer an die Waage, übergab es dem Veräußernden und sprach bestimmte Worte
- es gab res mancipi - unbeweglicher Besitz, Sklaven und Vierfüßer, ländliche Servituten, d.i. das Durchgangsrecht durch fremden Besitz - und res nec mancipi