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eigentum

EIGENTUM

- rechtliche HERRSCHAFT über etwas;
- rechtmäßiger BESITZ, das notwendig ist, damit jeder nach Maßgabe seiner INDIVIDUALITÄT dem Kulturzweck zu leben vermag, wozu ihm die GESELLSCHAFT mittels Gesetzen verhelfen muß
- Eigentum ist in den positiven Freiheitsbegriff eingebunden, d.i. etwas anderes als die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, und von der Gesellschaft her zu denken: Sichert mithin das wahre positive Recht die wahre positive Freiheit, so sichert es den besitz der MITTEL für die kulturmäßige individuelle Entwicklung durch öffentliche Zuteilung und Assekuranz der GÜTER, welche für diese Entwicklung erforderlich sind.
- jedes Eigentum ist ein LEHEN der Staatsgesellschaft, was nach dem Tode des Besitzers an jene zurückfällt, Vererbung ist nach sittlichen Maßstäben auszuschließen (Julius Fröbel)
- besitzt Sozialbindung: Zwar darf der STAAT im Rahmen des göttlichen und natürlichen Rechts bestimmen, was der Eigentümer mit seinem Eigentum darf und was nicht, aber das naturgegebene Recht auf Eigentum muß immer unberührt bleiben. (GUNDLACH)
- seine Begründung ist moralisch eine Frage der austeilenden und an Gesetze gebundenen GERECHTIGKEIT und zudem eine Frage der Verteilung (Distribution), nicht aber der Herstellung (Produktion), so daß Eigentum als Privateigentum begründbar ist, aber gegen angemessene Entschädigung enteignet werden darf, sofern die Allgemeinheit das private Eigentum im Sinne eines Nutzens für die Allgemeinheit besser verwenden könnte (MILL)
- Der erste, der ein Stück Land umzäunte und sich erkühnte zu sagen, dies gehört mir, und einfältige Leute antraf, die es ihm glaubten, war der eigentliche Begründer der GESELLSCHAFT. - Eigentum ist legitimiert durch die dafür aufgewandte ARBEIT. (ROUSSEAU)
- Ausfluß staatlicher Gewalt und kein Diebstahl, denn Diebstahl bedeutet, daß zuvor jemand rechtmäßig Eigentümer gewesen sein muß: Das PRIVATEIGENTUM lebt von der GNADE des Rechts. Nur im Rechte hat es seine Gewähr - Besitz ist ja noch nicht Eigentum, es wird erst 'das Meinige' durch Zustimmung des Rechts. (STIRNER)

bonitarisches Eigentum

- BEGRIFF des römischen RECHTs
- auch prätorisches Eigentum
- während das quiritische Eigentum nur durch formale Akte - mancipatio - entstehen konnte, so war dies in ZEITen wachsender Mengen nicht mehr möglich
- mancher Verkäufer forderte SKLAVEn zurück, weil diese nicht vom neuen Eigentümer manicipiert - mit Handschlag aufgenommen - wurden; dieser formale Akt war in Zeiten wachsender Sklavenzahlen nicht mehr MÖGLICH, so daß die Prätoren hier die neuen Eigentümer schützten, indem sie den quiritischen Eigentumshandel als gleichberechtigt mit dem einfachen Verkaufs behandelten → daraus entstand das Recht der Willkür über eine Sache, die Eigentum war, das Recht des Privateigentums, die ius utendi et abutendi, die als Fakt letztlich auch auf die GEWOHNHEIT des Ergreifens von Gelegenheiten - Eigentumserwerb der OKKUPATION - beruht

Entwicklung des Begriffs

- Stufe der Wildheit

  • ohne Kenntnis des Feuers, ohne SPRACHE, ohne Waffen, also Früchte, dann Keule, Töpferei, PFEIL und Bogen und so gemeinschaftliches Eigentum, doch die entstehenden Häuser gehörten den jeweiligen Familien
  • die INSTITUTION der GENS verteilte das Vermögen der Verstorbenen unter die Gentilgenossen - Differenzierung: die Kinder nahmen von der Mutter, nicht vom Vater

- Stufe der Barbarei

  • über Töpferei, Fingerweben, mehlhaltige Speisung, Hieroglyphen, Sprache
  • Verteilung des Erbgutes unter agnatischem GESICHTSPUNKT, wobei die übrigen Gentilen ausgeschlossen bleiben
  • in der späteren Barbarei wurde ein Teil des gemeinschaftlichen Landes für Verwaltungszwecke abgetrennt, ein weiterer für religiöse Zwecke, dann immer weiter unter den einzelnen Gentes-Mitgliedern
  • in der späten PHASE wurde allmählich die matriarchalisch strukturierte Gens-Familie zugunsten einer patriarchalischen Familie hebräischen Typs ersetzt → PRIVATBESITZ mit Einzelrechten

- Stufe der Identifizierung mit dem Boden; das Familienoberhaupt wurde zum ZENTRUM der AKKUMULATION, imgleichen hatte die Monogamie ihre Bedeutung als Sicherheit der Vaterschaft
- letzte Stufe: Teilung in Staats- und Individualbesitz;

- jeder hat das persönliche Eigentumsrecht auf den Ertrag seiner ARBEIT
- Grundlage des Rechts, der GERECHTIGKEIT
- Hauptgrund für das Einsetzen einer bürgerlichen REGIERUNG (LOCKE)

geistiges Eigentum

- wissenschaftlich höchst bedenklicher AUSDRUCK
- eine populäre und präjudizierliche Zusammenfassung mehrerer sehr verschiedenartiger Dinge, für die es im Allgemeinen keinen anderen Ausdruck gibt (GERBER)

quiritisches Eigentum

- das, was nur römische BÜRGER haben können und das durch römische Gesetze geschützt wird
- wer nachts stahl, wurde mit dem TODe gestraft – bedeutete: Pluto geopfert -, imgleichen Brandschatzung und nächtliche Getreidemahd; tagsüber begangene Straftaten wurden nur mit hohen Geldstrafen geahndet

Urstandslehre des Eigentums

Wilhelm von Occam: Vor dem SÜNDENFALL besaß der MENSCH die freie Herrschaft, das entsprach seiner Stellung in der SCHÖPFUNG. Menschen und ENGEL herrschten auf der ERDE. NMach dem Sündefall verlor der Mensch diese Herrschaft. KRAFT seiner INTELLIGENZ benutzte er die Gebrauchsbefugnis des Stärkeren, eine potestas utendi, mit der er sich zum Herrn der Welt, über Pflanzen und Tiere, machte. So entstand das Eigentum, eine Art von Sonderbenutzungsrecht von etwas Erworbenem: Ausgrenzung von Artgenossen durch gegenseitige Verabredung (der historische Prozeß!) und Zuweisung von Interessengebieten, die immer wieder neu errungen werden müssen. Gott duldet das, hat es aber nicht angeordnet.
Eigentum verpflichtet, denn es ist keine kreatürliche Grundausstattung des Menschen, also im Falle der NOT (casus necessitatis) anderer zu opfern bzw. es besteht das RECHT (kreatürliches Gebrauchsrecht) dieser Verhungernden, sich bei den Eigentümern zu bedienen, um die von diesen errichteten Schranken wieder durchlässig zu machen und so das Menschengeschlecht näher zum Urzustand zu bringen.

eigentum.txt · Zuletzt geändert: 2022/08/06 08:30 von Robert-Christian Knorr