MANNITIO

- RECHT des Klägers bei den GERMANEN und frühen Deutschen, den Beklagten unter Einhaltung von Förmlichkeiten vor dessen Haus zu laden
- erschien der Beklagte trotz dreimaliger Aufforderung nicht, dann verwehrte er dem Kläger das Recht und wurde aus der Volks- und Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen → die Friedlosigkeit
- später kam die bannitio, BANN samt BUßE, durch den GRAFen hinzu