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graf

GRAF

vom germanischen gerefa für Einnehmer, Richter
- wurde auf dem GAU-THING von den Anwesenden gewählt
- seit merowingischer ZEIT an der Spitze eines besonderen Verwaltungsbezirks → zuerst nur Vollstreckungsbeamter mit militärischer GEWALT
- seit KAROLINGERn durch VERDRÄNGUNG des thunginus - RICHTER, LEX SALICA - ordentlicher Richter im GAU, und zwar Hochrichter mit besonderem GrafenBANN, später regelmäßig mit KÖNIGSBANN, außerdem mit polizeilichen und fiskalischen Befugnissen
- seit Ludwig I. ein Amt zu LEHEN - seit 9. Jahrhundert erblich
- der militärische CHARAKTER tritt zurück
- Graf wurde Titel eines Landesherrn
- anders als die Markgrafen gestellt
- unter dem bayrischen Herzog Heinrich wurde auf dem RANSHOFENER LANDTAG ein GESETZ angenommen, das die Grafen in volle Abhängigkeit zum HERZOG stellten, wodurch der Herzog gegenüber dem Grafen im BESITZ königlicher RECHTe stand

  • durfte keinen Geächteten schützen, sonst Titelverlust
  • durfte keinen Geächteten vor dem Gericht verteidigen, sonst Titelverlust

- jene, welche von ALTERs her die regelmäßigen Vertreter des Königs im GERICHT und im HEERe, überhaupt in den staatlichen Angelegenheiten waren
- hat die EHRE und die Rechte des REICHs wahrzunehmen und zu verteidigen → aus dem Verwaltungsauftrag - als beneficium - wuchs die Funktion der REGIERUNG
- übt Gewalt durch Bann, BEFEHL und URTEIL, die ihm durch den König übertragene MACHT zur Sicherung des Rechts (Waitz)

Theodor Graf

um 1887
Sammler
- erwarb einige der 1887 in ÄGYPTEN angebotenen hethitischen Tontafelscherben

graf.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:12 von 127.0.0.1