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STAATSZWECK

negativer Staatszweck

- ausgeschlossen vom Staatszweck bleibt alles, was nicht entweder naturnotwendig oder rechtlich notwendig von allen verlangt wird und was, wenn wenn es auch dergestalt verlangt werden würde, doch etwa von jedem einzelnen für sich und ohne Vereinbarung mit anderen, d.h. ohne gemeinschaftliches STREBEN oder ohne Staatspflicht dazu, kann erreicht werden (Rotteck)

positiver Staatszweck

- der Rechtszustand (jeder EINZELNE kann ganz FREI, ohne äußere Gebote und Verbote agieren, ohne mit den Handlungen der anderen zu kollidieren) ist durch Gesetze herzustellen und auszufüllen
- die Übernahme nur gemeinsam zu bewältigender Aufgaben (ROTTECK)