WAHLGESETZ
Wahlgesetz des Norddeutschen Bundes
15.10.1866
die wichtigsten Punkte: (siehe auch
Darstellung
im Norddeutschen Reichstag)
jeder unbescholtene Staatsbürger über 25 ist wahlberechtigt
bescholten
sind diejenigen, denen durch rechtskräftige
ERKENNTNIS
der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte aberkannt worden ist
Unbescholtenheit kann durch Begnadigung oder Abbüßung der
STRAFE
wieder erreicht werden
in
PREUßEN
gilt für Wahl zum preußischen Abgeordnetenhaus das
DREIKLASSENWAHLRECHT
, also die Staffelung nach Steuerleistung; fürs
REICH
gilt sie nicht
Person, die sich in Konkurs- resp. Fallitzustande befindet, darf nicht wählen oder gewählt werden
Person, die unter Vormundschaft oder Kuratel steht, darf nicht wählen oder gewählt werden
wer Almosen aus öffentlichen oder Gemeindemitteln erhält oder im letzten
JAHR
erhalten hat, ist ebenfalls von der Wahl auszuschließen