anschlussverbot
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====== ANSCHLUßVERBOT ====== | ====== ANSCHLUßVERBOT ====== | ||
- | § 80 des Versailler Vertrages → verbot es dem verbliebenen Deutsch-Österreich, | + | Artikel |
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+ | Wortlaut: Artikel 80. | ||
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+ | Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt. [[http:// | ||
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+ | - der [[Begriff]] // | ||
anschlussverbot.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/22 19:33 von Robert-Christian Knorr