anschlussverbot
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ANSCHLUßVERBOT
§ 80 des Versailler Vertrages → verbot es dem verbliebenen Deutsch-Österreich, sich dem REICH anzuschließen
- der BEGRIFF Anschluß wurde erstmals 1867 von BISMARCK im Norddeutschen Reichstag benutzt, um damit das politische Ziel der süddeutschen Staaten in bezug auf den Norddeutschen Bund zu beschreiben
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