anschlussverbot
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ANSCHLUßVERBOT
Artikel 80 des Versailler Vertrages → verbot es dem verbliebenen Deutsch-Österreich, sich dem REICH anzuschließen
Wortlaut: Artikel 80.
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt. Quelle
- der BEGRIFF Anschluß wurde erstmals 1867 von BISMARCK im /wesenorddeutschen Reichstag benutzt, um damit das politische Ziel der süddeutschen Staaten in bezug auf den Norddeutschen Bund zu beschreiben
anschlussverbot.1697995985.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/22 19:33 von Robert-Christian Knorr