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corpus_iuris_fridericiani

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CORPUS IURIS FRIDERICIANI

1749
- enthielt mit den Landrechten verbundenes römisches RECHT
- war in DEUTSCHer SPRACHE abgefaßt
- Rechtspraxis und RECHTSWISSENSCHAFT sollten voneinander gelöst werden → Friedrich II. der Große verbot die Kommentierung des Gesetzwerkes

corpus_iuris_fridericiani.1248803852.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:18 (Externe Bearbeitung)