corpus_iuris_fridericiani
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CORPUS IURIS FRIDERICIANI
1749
- enthielt mit den Landrechten verbundenes römisches RECHT
- war in DEUTSCHer SPRACHE abgefaßt
- Rechtspraxis und RECHTSWISSENSCHAFT sollten voneinander gelöst werden → Friedrich II. der Große verbot die Kommentierung des Gesetzwerkes
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