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deutscher_bund

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DEUTSCHER BUND

- Produkt des STREITes zwischen den europäischen Großmächten
- Ausgleich aus unitarischer, Großdeutschland, und föderativer, Kleinstdeutschland, Alternative
- nur ein Organ, die Bundesversammlung; ein Bundesgericht kam wegen des Einspruchs Bayerns und Württembergs nicht zustande
- besaß keinen Staatszweck, nur verschiedene in §2 genannte Staatszwecke
- innere und äußere Sicherheit Deutschlands
- Unabhängigkeit und Unverletztlichkeit der einzelnen deutschen STAATen
- in §3 weiterentwickelt zum Verdikt von der Durchsetzbarkeit aller Ziele durch den Bund → wurde ein Staat angegriffen, so trat der Fall des Bundeskrieges in KRAFT
- man durfte keinen Angriffskrieg, aber einen Präventivkrieg führen, der zuvor vom Plenum mit ⅔ MEHRHEIT beschlossen sein mußte
- es war den Mitgliedern des Bundes verboten, andere Staaten zu verletzen, WIENER SCHLUßAKTE §36

siehe auch: PRÄJUDIZIALPUNKTE

Innenpolitik

- nach §13, DEUTSCHE BUNDESAKTE, mußte jedes Mitglied eine landständische VERFASSUNG errichten
- 1819 in Teplitz zwischen PREUßEN und ÖSTERREICH paraphiert → danach wurde dieser Artikel altständisch interpretiert, will heißen, es mußte in den deutschen Staaten einen Landtag als Repräsentativorgan der privilegierten Schichten im Staate geben - der landständische DUALISMUS → außerdem Festlegung des monarchischen Prinzips für die Staaten - Ausnahme: die freien Städte

Reformakte des Deutschen Bundes

1863
- Produkt der FÜRSTenversammlung, die unter Ausbleiben Preußens in Frankfurt/M tagte
- wurde Preußen übermittelt, das aufgefordert ward, dem Bunde beizutreten
- Preußen weigerte sich → man sah der kleindeutschen Lösung - Deutschland ohne Preußen - ins Auge, aber Preußen stellte drei Präjudizialpunkte auf, die die hinter Österreich stehende Mehrheit auseinanderfallen ließ
- somit unterblieb die Reform des Deutschen Bundes

deutscher_bund.1233392929.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:21 (Externe Bearbeitung)