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erfolgshaftung

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 - [[Prinzip]] der Verbrechensbekämpfung\\ - [[Prinzip]] der Verbrechensbekämpfung\\
-- als Verbrechen galt nicht die Absicht – bösen [[Wille#Willen]] kann man nicht [[sehen]] -, sondern die [[Tat]], die erfolgte beziehungsweise erfolgreiche Tat, d.i. der äußerlich wahrnehmbare schädigende [[Erfolg]] des Verbrechers\\+- als [[Verbrechen]] galt nicht die Absicht – bösen [[Wille#Willen]] kann man nicht [[sehen]] -, sondern die [[Tat]], die erfolgte beziehungsweise erfolgreiche Tat, d.i. der äußerlich wahrnehmbare schädigende [[Erfolg]] des Verbrechers\\
 - auch Anstiftung wurde nicht bestraft\\ - auch Anstiftung wurde nicht bestraft\\
-- die absichtslos erfolgte Straftat wurde bestraft, denn die Tat tötete den [[Mann]] - [[Schuld#Schuldfrage]]? -, ABER es gab Ausnahmen, sogenannte [[Ungefährwerke]]+- die absichtslos erfolgte Straftat wurde bestraft, denn die Tat tötete den [[Mann]] - [[Schuld#Schuldfrage]]? -, ABER es gab Ausnahmen, sogenannte Ungefährwerke
  
erfolgshaftung.1265713900.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:27 (Externe Bearbeitung)