graf
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+ | vom germanischen //gerefa// für Einnehmer, Richter\\ | ||
+ | - wurde auf dem [[Gau]]-[[Thing]] von den Anwesenden gewählt\\ | ||
- seit merowingischer [[Zeit]] an der Spitze eines besonderen Verwaltungsbezirks → zuerst nur Vollstreckungsbeamter mit militärischer [[Gewalt]]\\ | - seit merowingischer [[Zeit]] an der Spitze eines besonderen Verwaltungsbezirks → zuerst nur Vollstreckungsbeamter mit militärischer [[Gewalt]]\\ | ||
- | - seit [[Karolinger]]n durch Verdrängung des // | + | - seit [[Karolinger]]n durch [[Verdrängung]] des // |
- seit Ludwig I. ein Amt zu [[Lehen]] - seit 9. Jahrhundert erblich\\ | - seit Ludwig I. ein Amt zu [[Lehen]] - seit 9. Jahrhundert erblich\\ | ||
- der militärische [[Charakter]] tritt zurück\\ | - der militärische [[Charakter]] tritt zurück\\ | ||
- Graf wurde Titel eines Landesherrn\\ | - Graf wurde Titel eines Landesherrn\\ | ||
- anders als die Markgrafen gestellt\\ | - anders als die Markgrafen gestellt\\ | ||
- | - unter dem bayrischen Herzog Heinrich wurde auf dem [[Ranshofener Landtag]] ein Gesetz angenommen, das die Grafen in volle Abhängigkeit zum [[Herzog]] stellten, wodurch der Herzog gegenüber dem Grafen im [[Besitz]] königlicher [[Recht]]e stand | + | - unter dem bayrischen Herzog Heinrich wurde auf dem [[Ranshofener Landtag]] ein [[Gesetz]] angenommen, das die Grafen in volle Abhängigkeit zum [[Herzog]] stellten, wodurch der Herzog gegenüber dem Grafen im [[Besitz]] königlicher [[Recht]]e stand |
* durfte keinen Geächteten schützen, sonst Titelverlust | * durfte keinen Geächteten schützen, sonst Titelverlust | ||
* durfte keinen Geächteten vor dem Gericht verteidigen, | * durfte keinen Geächteten vor dem Gericht verteidigen, | ||
- | - jene, welche von [[Alter]]s her die regelmäßigen Vertreter des Königs im Gericht und im [[Heer]]e, überhaupt in den staatlichen Angelegenheiten waren\\ | + | - jene, welche von [[Alter]]s her die regelmäßigen Vertreter des Königs im [[Gericht]] und im [[Heer]]e, überhaupt in den staatlichen Angelegenheiten waren\\ |
- hat die [[Ehre]] und die Rechte des [[Reich]]s wahrzunehmen und zu verteidigen → aus dem Verwaltungsauftrag - als // | - hat die [[Ehre]] und die Rechte des [[Reich]]s wahrzunehmen und zu verteidigen → aus dem Verwaltungsauftrag - als // | ||
- übt Gewalt durch Bann, [[Befehl]] und [[Urteil]], die ihm durch den König übertragene [[Macht]] zur Sicherung des Rechts (Waitz) | - übt Gewalt durch Bann, [[Befehl]] und [[Urteil]], die ihm durch den König übertragene [[Macht]] zur Sicherung des Rechts (Waitz) |
graf.1249914922.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:37 (Externe Bearbeitung)