karlsbader_beschluesse
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1819, 1824 erneuert und bis 1848 in Kraft\\ | 1819, 1824 erneuert und bis 1848 in Kraft\\ | ||
+ | - zugelassen und beschlußfähig waren Vertreter aus Österreich, | ||
- ausgearbeitet zur Stärkung der inneren Sicherheit, nachdem ein [[Nationalismus# | - ausgearbeitet zur Stärkung der inneren Sicherheit, nachdem ein [[Nationalismus# | ||
- an der Ausarbeitung der Bestimmungen war unter Federführung [[Metternich# | - an der Ausarbeitung der Bestimmungen war unter Federführung [[Metternich# | ||
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- auch [[Gneisenau]], | - auch [[Gneisenau]], | ||
- die Durchführung der weitgehend restriktiven Maßnahmen wurde in den einzelnen Ländern des [[Deutscher Bund# | - die Durchführung der weitgehend restriktiven Maßnahmen wurde in den einzelnen Ländern des [[Deutscher Bund# | ||
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+ | - die Bundesversammlung beschloß auf Antrag Metternichs ein umfangreiches Zensurgesetz → Das oberste Gesetz des europäischen Bundes heißt Zensur. (Gentz)\\ | ||
+ | - gegen dieses Zensurgesetz, |
karlsbader_beschluesse.1508674449.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:51 (Externe Bearbeitung)