schulaufsicht
SCHULAUFSICHT
- nach §7 GG
- der STAAT garantiert die Selbstverwaltungsgarantie kommunaler Schulträger
- ist eingeteilt in Fachdienst und Rechtsaufsicht
Befugnisse
- zentrale Organisationsplanung → je nach Trägerschaft
- bestimmt die inhaltliche Ausrichtung der Schule
- setzt Bewertungsstandards fest
- bestimmt die Rechtsstellung des Lehrers
- wählt die Schulbücher aus
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