Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


investiturstreit

INVESTITURSTREIT

Item: Wer darf geistliche Würdenträger in ihr Amt einsetzen?

- als ERSCHEINUNG des Machtkampfes zwischen KAISER- und PAPSTTUM besonders in den Jahren 1070-1125 feststellbar
- Heinrich V. versuchte verlorengegangenes Terrain wieder gutzumachen, indem er die Investitur auf ältere Königsrechte stellte → PAPST Hadrian soll sie Karl dem Großen gegeben, Leo VIII. Otto I. bestätigt und Heinrich III. soll sie erneut vom PATRIZIAT empfangen haben
- das KÖNIGTUM, zumal das sächsische, war der MEINUNG, daß die SALBUNG den Kaiser über alle Sterblichen erhaben mache, weshalb der KÖNIG auch befähigt sei, die Diener der KIRCHE als oberste GEWALT zu führen/einzusetzen - dagegen der Anspruch der Kirche auf Vorrang der geistlichen Gewalt

Ausgangspunkt

- die von Heinrich III. in ROM installierte Reformpartei verselbständigte sich nach dessen TOD 1056 zunehmend; sein junger SOHN Heinrich IV. konnte noch keinen Einfluß nehmen → die SIMONIE gewann zunehmend an politischer BEDEUTUNG
- die KIRCHENVÄTER benutzten die Zustände der Simonie, um die REINHEIT der Kirche zu fordern, d.h. eine Kirche ohne Einfluß des Kaisers und seiner Vertrauten - v.a. durch Papst Nikolaus II., um 1059, gefordert

Entzündung des Investiturstreits

- als Heinrich IV. Thedald 1075 als Erzbischof von Mainz eingesetzt wird
- Gregor VII. reagiert empfindlich → Heinrich setzt daraufhin Gregor ab, der daraufhin Heinrich bannt, was Heinrich mit dem Gang nach Canossa beantwortet, weshalb Gregor gezwungen ist, den Büßer wieder in die Reihen der Kirche aufzunehmen
aber: die sakrale Würde des Königtums ist empfindlich beeinträchtigt
- 1122 sind RING und STAB beim Papst, der König dürfte Einspruch erheben

investiturstreit.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/26 13:45 von Robert-Christian Knorr