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BAUHÜTTE

- Werkstattverband der Bauleute, die eigene Hüttenordnungen besaßen;
- die im 12./13. Jhd. sich entwickelnde Arbeitsgemeinschaft der an dem Bau einer größeren KIRCHE, zumeist einer KATHEDRALE, tätigen KÜNSTLER und Handwerker unter einer von den Bauherren eingesetzten und genehmigten künstlerischen und administrativen Leitung
- im Unterschied zur ZUNFT ist die Bauhütte ein hierarchisch organisierter Arbeitsverband von Angestellten, während die Zunft eine Vereinigung selbständiger und egalitärer Unternehmer ist, die sich als Schutzverband vor der von außerhalb eindringenden KONKURRENZ bildete (Hauser)
- es gab im Reich zwei Bauhütten-Verordnungen, eine in Regensburg 1452 beschlossene und eine 1462 in Torgau beschlossene für den norddeutschen Raum, wobei sich die norddeutsche nicht durchsetzen konnte
- Friedrich III. erkannte die in Regensburg beschlossene Verordnung an, die eine eigene Gerichtsbarkeit über die Hüttenangehörigen beinhaltete, was Maximilian I. 1498 in Straßburg bestätigte, zugleich die verbesserte Bauhütten-Ordnung als rechtsverbindlich für alle Bauhütten im Reich anerkannte (Lützeler)

Grundsätze

Bauhüttengeheimnisse



Organisation

- an der Spitze stand der Werkmeister, ihm zur Seite wurden zwei Aufseher und ein Parlierer/Polierer, d.s. Fürsprecher in Streitfällen, Anwälte, gestellt, allesamt in freier Wahl durch die Bauhüttenbrüder, jeweils mit Stellvertreter → an der Spitze einer Bauhütte standen also sieben Bauhüttenbrüder: der hohe Rat
- jeder der beiden Aufseher erhielt neun Berater, die beigeordnet waren, also achtzehn Brüder
- die Ratstube resp. Hütte bildete den Versammlungsort der Brüder, ein länglicher, mit den Schmalseiten nach Osten und Westen gerichteter Raum mit einem erhöhten Amtssitz für den Werkmeister, der im Osten lag, während die Aufseher und der Parlierer im Westen Platz nahmen; im Süden standen die Bänke der Sodales, d.s. die aufgefreiten Gesellen, auch Altgesellen, während die Junggesellen und Zugereisten resp. Wandergesellen im Norden Platz nehmen mußten