Kriterium für die Wahlberechtigung → nur der unbescholtene BÜRGER durfte nach dem WAHLGESETZ von 1849 wählen
- als bescholten gilt:
Person, die sich eines entehrenden
Verbrechens schuldig machte
Person, die (wegen eines dolosen Verbrechens → diese Einschränkung wurde nach Diskussion weggelassen) eine Zuchthausstrafe ableisten mußte