BESCHOLTENHEIT

Kriterium für die Wahlberechtigung → nur der unbescholtene BÜRGER durfte nach dem WAHLGESETZ von 1849 wählen
- als bescholten gilt:

  1. Person, die sich eines entehrenden Verbrechens schuldig machte
  2. Person, die (wegen eines dolosen Verbrechens → diese Einschränkung wurde nach Diskussion weggelassen) eine Zuchthausstrafe ableisten mußte