wahlgesetz
WAHLGESETZ
Wahlgesetz des Norddeutschen Bundes
15.10.1866
die wichtigsten Punkte: (siehe auch Darstellung im Norddeutschen Reichstag)
- jeder unbescholtene Staatsbürger über 25 ist wahlberechtigt
- bescholten sind diejenigen, denen durch rechtskräftige ERKENNTNIS der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte aberkannt worden ist
- Unbescholtenheit kann durch Begnadigung oder Abbüßung der STRAFE wieder erreicht werden
- in PREUßEN gilt für Wahl zum preußischen Abgeordnetenhaus das DREIKLASSENWAHLRECHT, also die Staffelung nach Steuerleistung; fürs REICH gilt sie nicht
- Person, die sich in Konkurs- resp. Fallitzustande befindet, darf nicht wählen oder gewählt werden
- Person, die unter Vormundschaft oder Kuratel steht, darf nicht wählen oder gewählt werden
- wer Almosen aus öffentlichen oder Gemeindemitteln erhält oder im letzten JAHR erhalten hat, ist ebenfalls von der Wahl auszuschließen
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