PFANDNAHME

außergerichtliche Pfandnahme

- wenn staatlicherseits (MITTELALTER) die Vollstreckung des URTEILs nicht gewährleistet war → Selbsthilfe des Klägers, der SIPPEnangehörige und Fährnisgegenstände des Verurteilten in seine GEWALT bringen und an ihnen RACHE üben beziehungsweise sie als indirektes Zwangsmittel gegenüber dem Schuldner verwenden konnte
- wurde seit Karl der Große verfolgt und zunehmend durch FRONUNG ersetzt
- gestattete es dem Gläubiger, seine Ansprüche eigenmächtig einzupfänden → führte Ordnungsstörungen
- wurde durch den Mainzer Reichslandfrieden 1235 verboten, 1442 durch die Frankfurter Landfriedensordnung grundsätzlich verboten