- galt seit Karl dem Großen bis ins 15. Jahrhundert, bis zur Einsetzung des ständigen Reichskammergerichts in Speyer
- REICHSKAMMERGERICHT beziehungsweise Reichshofrat waren ab dem 15. Jahrhundert die höchsten Instanzen mit Ausschließlichkeit der ENTSCHEIDUNG
die eigentlichen Instanzen seit Karl dem Großen:
- waren in Gauen und Dörfern eingesetzt
- deren Befugnisse eigneten sich im Laufe der ZEIT die Herzöge und Bischöfe an
- Appellationsinstanz, die letztlich an den KÖNIG die Entscheidungsbefugnis weiterleitete
- letztinstanzlich