ausnahmezustand
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
AUSNAHMEZUSTAND
- kann durch § 48 vom Reichspräsidenten erklärt werden, doch besitzt der REICHSPRÄSIDENT damit noch lange nicht die SOUVERÄNITÄT, denn der REICHSTAG kann diesen Zustand jederzeit wieder aufheben;
- hat für die JURISPRUDENZ eine analoge BEDEUTUNG wie das WUNDER für die THEOLOGIE (C. Schmitt)
ausnahmezustand.1250352911.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:08 (Externe Bearbeitung)