SOUVERÄNITÄT
- bedeutet im völkerrechtlichen Sinne, daß Staaten befehlsunabhängig und nur einer allgemein anerkannten Völkerrechtsordnung unterworfen sind
- kommt einem Staat bereits mit dessen Konstituierung zu und bedarf keiner besonderen Herleitung oder Begründung
- Im Völkerrecht meint „Souveränität“„ eines Staates seine „Völkerrechtsunmittelbarkeit“. Das bedeutet, er unterliegt nur noch dem Völkerrecht, es gibt keinen übergerordneten Rechtssetzer mehr.
- Innerstaatlich gesehen meint das also Verfassungsunmittelbarkeit. Wenn in die EG Souveränität abgegeben wird, gehen Rechtsetzungskompetenzen
auf diese über.
- Das PHÄNOMEN ist, daß der BEGRIFF über die GÖTTER zu den Monarchen zu Gott und von diesem auf die MASSE übergegangen ist. Dem einzelnen, wenn er nicht monarchenähnlich ist, kommt er nicht zu.
- Dennoch gibt' die individuelle, psychologisch verstandene, „Souveränität“ im SINN der AUTONOMIE der URTEILSKRAFT, die sich nicht auf Emotionen oder RATIO allein gründet, sondern eine abgehobene Gesamtschau großer Ruhe verkörpert. Darin ist FREIHEIT. (Bummel-Vohland)
- In der Souveränität müssen das RECHT - die HERRSCHAFT des eigenen Zwecks - und die MACHT - das tatsächliche Durchsetzungsvermögen - miteinander verbunden sein. Als eine solche Zweckgemeinschaft kann der STAAT nur dann gelten, wenn er aus gleichberechtigten Bürgern besteht; so kann die Souveränität niemals nur einem einzelnen, etwa einem Fürsten, zukommen. (Julius Fröbel)
- bedingt STAATSFORM
- entsteht rein formal durch Einigung aller Willen zu einem Gesamtwillen, woraus VERANTWORTUNG erwächst (PUFENDORF)