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bescholtenheit

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BESCHOLTENHEIT

Kriterium für die Wahlberechtigung → nur der unbescholtene BÜRGER durfte nach dem WAHLGESETZ von 1849 wählen
- als bescholten gilt:

  1. Person, die sich eines entehrenden Verbrechens schuldig machte
  2. Person, die (wegen eines dolosen Verbrechens → diese Einschränkung wurde nach Diskussion weggelassen) eine Zuchthausstrafe ableisten mußte
bescholtenheit.1384078685.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:12 (Externe Bearbeitung)