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bundesrat

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BUNDESRAT

Zweites Deutsches Reich

- die dritte Institution neben KAISER und KANZLER
- kein Einfluß durch PARTEIen
- legislatives Organ → beschloß die Rechtswirksamkeit von verabschiedeten GESETZen des REICHSTAGes
- wurde durch Kanzler bevorsitzet
- vergab an den Kaiser Erlaubnis in Streitfragen der Außenpolitik
- wirkte neben dem Reichstag und gleichberechtigt mit diesem an der Reichsgesetzgebung nach § 5, Abs. 1 mit

Stimmenverteilung

  • Preußen 17
  • Sachsen, Bayern 6
  • Baden, Hessen, Württemberg 4
bundesrat.1218475549.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:15 (Externe Bearbeitung)