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folter

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FOLTER

- galt als zulässig, wenn die Indizien von hinreichender Stärke bewiesen waren (Schmidt)
- an FEST- und Feiertagen durfte nicht gefoltert werden, um die Inquisiten nicht vom GOTTESDIENST abzuhalten
- seit dem 16. Jahrhundert - bis ins 19. - wurde für und wider gestritten
- ein unter der Folter abgenötigtes GESTÄNDNIS hatte nur Beweiskraft, wenn es außerhalb der Folter wiederholt wurde

Befürworter der Folter: J. BODIN, M. Delrio, B. CARPZOV
Gegner der Folter: Johann Weyer, A. Tanner, P. LAYMANN, F. von Spee

Methoden

- Daumenschrauben, Beinschrauben, Schnüren, Strecken

römische Folter

- bis in die Caesarenzeit war sie an freien Römern verboten, dann wurde das über die Majestätsbeleidigung aufgeweicht, so daß fortan auch römische BÜRGER gefoltert werden durften
- die privat durchgeführte Folter wurde um die Zeitenwende verboten

  • Cardi: eiserne Kämme mit spitzen Zacken
  • Cyphri bzw. iugum: eine Art JOCH
  • Equuleus: Streckleiter bzw. Streckbank, die mit rotae (Winden) versehen ist, auch nervi (Stricke) oder fidiculae; alles steht meist auf einer castata (Gerüst), wobei castata zuweilen auch der AUSDRUCK für die gesamte Anlage war
  • Ignes: Pfannen, eigentlich alle Arten von heißem Eisenzeug
  • Plumbatae oder flagella: zwei Peitschenarten
  • Unci: einzackige Haken
  • Ungulae: zwei zackige Haken

russische Folter

- Man band dem Delinquenten die Hände auf dem Rücken zusammen und befestigte daran einen Strick. Dieser Strick lief über eine ROLLE an der Decke. Nun wurden die Hände nach oben gezogen, je höher man zog, desto mehr verdrehten sich die Arme in den Schultergelenken. Dabei wurde der Delinquent meist zusätzlich auf kleinem FEUER geröstet oder mit der Knute gepeitscht. (Sostschenko)

folter.1341846689.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:30 (Externe Bearbeitung)