LÜBECKER STADTRECHT
- entwickelte sich aus dem Bedürfnis der Städte, eigene Rechtsbezirke zu bilden
- im Mittelpunkt der Stadtrechte stand die persönliche FREIHEIT der BÜRGER und ihr freies Grundbesitz- und Erbrecht
- die BÜRGER wählten ihre RICHTER und bildeten so Gerichtsgemeinden, die aus der allgemeinen Gerichtsverfassung, insbesondere dem Gericht des GRAFen, ausgegliedert waren
- Ausformulierung einzelner Rechtsnormen, teils als PRIVILEG des Stadtherren, teils als autonome Rechtssetzung der Bürger
- Fragen des Gerichts und der Stadtherrschaft, des persönlichen Freiheitsstatus, des Bodenbesitzes und der Abgaben, des Strafrechts, der prozessualen Sicherheiten, des Beweisrechts, des FAMILIEn- und Erbrechts, schließlich die Marktgaben, das Kaufrecht und die Pfandbestellung