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KANTAK

Kasimir Kantak

1824-86
polnischer POLITIKER
- trat im REICHSTAG des Norddeutschen Bundes als Abgeordneter für Bromberg gegen die Formulierung des § 1 auf
- respektierte den Wunsch der Deutschen, sich einen STAAT zu schaffen und brachte seine Hoffnung zum AUSDRUCK, daß mit dem einigen Deutschland auch die polnische Frage würde geklärt werden können; mit einem DEUTSCHLAND seien neue Verträge zum Nutzen Polens möglich, denn die Präambel des Wirkens der Abgeordneten im Norddeutschen Reichstag sei die Anerkennung der NATIONALITÄT als berechtigtem Staatsprinzip
- machte auf ein Versprechen der Paulskirche aufmerksam, daß nämlich das Verbrechen der polnischen Teilungen aus Zeiten des ABSOLUTISMUS nunmehr zugunsten eines selbständigen polnischen Staates getilgt werde
- bezeichnete die Wiener Verträge von 1815 als neue Akte der Teilung Polens, führte aber zwei Artikel an, die den Polen Institutionen sichern, die Erhaltung ihrer Nationalität sichern (§ 3) und § 1 der Wiener Schlußakte, in dem Polen eine nationale Repräsentation durch RUßLAND, ÖSTERREICH und PREUßEN zugesichert wurde
- beklagte die fehlende Sonderstellung der Polen im preußischen Staat, der sich das Großherzogtum Posen einverleibte
- benannte die Erwägungen, mit denen er und seine polnischen Kollegen in den Norddeutschen Reichstag einzogen:

  • Schließung eines ewigen Bundes zum Schutze und zur Wohlfahrt des Bundesgebietes mit dem Ziel der Bildung eines deutschen Einheitsstaates;
  • daß die polnischen Landesteile, die vormals nie zum REICH oder Deutschen Bund gehörten, mit der Konstituierung des Norddeutschen Bundes demselben einverleibt werden → die ins AUGE gefaßte Inkorporation der Polen in den Norddeutschen Bund sei ein Vertragsbruch, gegen den Protest erhoben werde;
  • daß die Deutschen, die für sich das Nationalitätenprinzip zur BILDUNG eines Nationalstaates in Anspruch nehmen, dieses auch anderen konzedieren;
  • daß das Verbrechen der polnischen Teilung von 1772 revidiert werde;
  • daß den Polen nationale Institutionen gewährt werden, wie das internationale Verträge vorsehen;
  • daß internationale Verträge [Wiener Kongreß] nicht von einzelnen Nationen zum Zwecke der Gebietserweiterung aufgehoben werden können
kantak.1385585169.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:50 (Externe Bearbeitung)