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verbotsirrtum

VERBOTSIRRTUM

auch Rechtsirrtum
- ein Täter, der auf inneren oder äußeren BEFEHL handelt, ohne sich der SCHULD seiner HANDLUNG gewiß zu sein oder eben so handelt, weil er so handeln muß (Befehl) und erst im nachhinein erkennt, was er tat, darf nicht in vollem Umfang für seine Tat haftbar gemacht werden, § 5 des Wehrstrafgesetzes

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