- wer ein Amt mit ARBEIT zu erfüllen hat, besitzt eine Funktion
- was einen ZWECK zu erfüllen hat
- der Funktionsinhaber besitzt Vorrechte, die an seine PFLICHTen gekoppelt sind
- haben mit dem BEGRIFF der mathematischen Funktion keinerlei Ähnlichkeit
- EMPFINDUNG, WAHRNEHMUNG, APPERZEPTION, GEDÄCHTNIS.. (WATZLAWICK)