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femegericht

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FEMEGERICHT

von veme, d.i. die STRAFE
- ursprünglich in Falen beheimatete Grafengerichte
- nach 1180 fiel Westfalen an den Kölner Erzbischof, der seine Hochrichter nicht mit Blutgericht beauftragen durfte, kanonische Vorschriften, so daß die westfälischen Grafen nach wie vor des königlichen Blutbanns bedurften, den sie auch bekamen, was wiederum dazu führte, daß sich die westfälischen Grafen als königliche RICHTER verstanden mit Vollstreckungsgewalt im REICH, was wiederum dazu führte, daß sich nichtwestfälische Landesherrn in ihrer MACHT eingeschränkt fühlten und das wiederum führte dazu, daß sich die westfälischen Grafen geheim organisierten und einen Femebund begründeten, der seine Mitglieder zwang, auf der heimischen roten ERDE Westfalens einen Treueid abzulegen
- nahm überhand und wurde durch Exemtionsbefehle des Königs gegenüber hilfesuchenden Städten im 15. Jahrhunderts ausgehöhlt

Aufbau und Wirkungsweise

- die Gerichte fanden bei Tageslicht unter freiem Himmel statt
- Zugang erhielten Eingeweihte/Berufene, allen anderen war der Zutritt bei TODESSTRAFE verwehrt
- jeder der sieben Freischöffen mußte vor dem Gericht - ein Freigraf und sieben Freischöffen, wobei auch Bauern diesen Platz einnehmen konnten! - ihm bekannt gewordene Rechtsverletzungen aus dem Reich anzeigen/rügen, die dann gefemt werden sollten
- die Strafe sollte am Ort der Ergreifung des Gefemten vollstreckt werden → das bedeutet: Einkerkerungen gab es nicht, auch keine Verschleppungen zu einem Hinrichtungsort, es sei denn, das Femegericht hatte selbiges verlangt, was aber selten geschah

Stufen beim Femegericht

  1. femfrohnde, d.s. Schüler
  2. skillinge oder billunge, d.s. die Schöppen oder Schöffen und
  3. stuhler oder Stuhlherren, d.s. die eigentliche Femegrafen
femegericht.1691833543.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/12 11:45 von Robert-Christian Knorr