GUTSHERR
- erst zum Ende des MITTELALTERs mehr und mehr die Bezeichnung für einen in OSTELBIEN ansässigen Lehnsherrn/Feudalherrn
eigentliche Beziehung zwischen BAUER und Feudalherr:
Die Bauern waren, solange sie diese Leistungen entrichteten, erbliche Herren auf ihren Hufen. Dazu hatten sie im Walde des Gründers, Gutsherrn, Nutzungsrechte an Holzung, WEIDE, Eichelmast etc.. Die angebaute DORFFLUR war dem FLURZWANG unterworfen, wurde meist in Winterfeld, Sommerfeld und Brachfeld nach der DREI-FELDER-WIRTSCHAFT bebaut; brache und abgeerntete Felder wurden vom Vieh der Bauernschaft und des Gründers gemeinsam beweidet. Alle Dorfangelegenheiten wurden in der Versammlung der Hofgenossen, d.h. der Hufenbesitzer, durch Majoritätsbeschluß erledigt. Die Rechte der adligen Gründer beschränkten sich auf Einziehung der Leistungen und Mitgenuß der Brach- und Stoppelweide, auf den Überschuß des Ertrages der Waldungen und den Vorsitz in der Versammlung der Hofgenossen, die alle persönlich FREIe Männer waren.