Inhaltsverzeichnis
PROZEß
- es wurde zwischen bürgerlichem und peinlichem Prozeß unterschieden, zugleich wurden aber Anklagen auch beidsinnig verhandelt
- es galt das PRINZIP des Primats der Betroffenen, diese mußten den Prozeß vorantreiben - Akkusations- und VERHANDLUNGSPRINZIP -, nicht der RICHTER, der von SCHÖFFEn das URTEIL einholte/erfragte
- im Prozeß herrschte ein strenger Formalismus, gesprochenes WORT war endgültig
- nach dem 12. Jahrhundert wurden Fürsprecher/Vorsprecher von den Parteien eingestellt, die Vertreter im Wort, nicht Vertreter im WILLEN waren, so daß der Prozeßbetroffene ergänzte
- mit der Durchsetzung des kanonischen Rechts wurde weiterhin unterschieden zwischen dem Prokurator und dem Advokaten
künstlerischer Prozeß
- die Ausbildung der LINIE und die Entwertung der Linie zugunsten des Flecks (linear-MALERISCH);
- die Ausbildung der Fläche und die Entwertung der Fläche zugunsten der Tiefe;
- die Ausbildung der geschlossenen FORM und die Auflösung in die freie Form;
- die Ausbildung eines einheitlichen Ganzen mit selbständigen Teilen und das Zusammenziehen der WIRKUNG auf einen oder wenige Punkte (bei unselbständigen Teilen);
- die vollständige Darstellung der Dinge, Klarheit im Sinne eines gegenständlichen Interesses, und die sachlich unvollständige Darstellung, Klarheit der ERSCHEINUNG der Dinge (WÖLFFLIN)
sächsischer Prozeß
- beruhte auf dem alten einheimischen Verfahrensrecht und wurde durch die chursächsische KONSTITUTION 1572 und die chursächsische Gerichtsordnung von 1622 geregelt
- besonders tat sich CARPZOV bei der Ausarbeitung hervor
- Verbot des Artikelverfahrens → der Kläger hatte eine summarische KLAGE zu erheben, zu deren Einzelheiten der Beklagte Stellung, Klagebeantwortung, beziehen mußte
- es galt die Eventualmaxime, d.i. das Hervorbringen aller bekannten Tatsachen zum THEMA in der Klage beziehungsweise der Klagebeantwortung → soll Prozeß beschleunigen
- es gab zwei Urteile, ein Beweisurteil – Beweisinterlocut - und ein Endurteil → beide waren anfechtbar
- ein Beweisurteil mußte innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen durch einen Beweis bestätigt werden