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EXEMTION

- Unterordnung der Klöster unter die Herrschaft des KÖNIGs → diese Politik wurde zum Beispiel von OTTO III. betrieben - die Loslösung aus dem Gerichtsverband und Zuerkennung eigener Gerichtsbarkeit → somit ursprünglich ein Reservatrecht des Kaisers
- jede Befreiung von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Zuerkennung eines besonderen Gerichtsstandes - vgl. IMMUNITÄT
- im MITTELALTER waren sehr viele Bistümer, Orden, Universitäten und fast alle Klöster eximiert
- im Laufe der Jahrhunderte wurden bislang reichunmittelbare Gebiete in exemtierte und somit der Botmäßigkeit des Landesherrn verwandelt

exemtion.1222611635.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:28 (Externe Bearbeitung)