Inhaltsverzeichnis
JULIKRISE
1914
- Ereignisse im Juli 1914, die auf das Attentat von Sarajewo folgten und zum Ausbruch des Ersten Weltkrieg führten
- man nahm die Ereignisse anfangs in Berlin und LONDON nicht weiter ernst: der KAISER machte weiter URLAUB in Norwegen, auch die Heeresleitung blieb beim Kuraufenthalt; Grey versicherte allen, die es hören wollte, daß Britannien keine Bündnispflichten habe, wobei er es besser wußte
- die Russen waren schon seit März in versteckter MOBILMACHUNG und forcierten die Kriegsstimmung; FRANKREICH zog mit, Britannien ermunterte die Russen
- die Deutschen hatten sich in eine ausweglose Lage manövriert → der Krieg war nicht mehr zu verhindern und auch nicht zu begrenzen, wie man noch bis Mitte Juli geglaubt hatte
- die Aktionen Ende Juli waren dann aktionistisch: man hatte nur den alten Plan von 1905, den jeder kannte, den Schlieffen-Plan, der einen schnellen ANGRIFF im WESTEN vorsah, um dann gegen die sich langsamer entfaltenden Russen die Kräfte zu wenden
Ereigniskette bis zum Kriegsbeginn am 1. August 1914
- Ermordung des österreichischen Thronfolgers FRANZ FERDINAND und seiner FRAU am 28. Juni 1914 in Sarajewo/Bosnien durch serbische Attentäter einer serbischen Geheimorganisation namens „Schwarze Hand“
- die SCHWARZE HAND wurde durch einen Obersten des serbischen Geheimdienstes kontrolliert und bezahlt
- ÖSTERREICH verlangte lückenlose Aufklärung, was Serbien nicht zuließ
- Serbien war mit RUßLAND verbündet
- Rußland war mit Frankreich verbündet
- Serbien verweigerte österreichischen Polizisten die Aufklärung in Serbien, wohin die Spur führte
- Österreich erklärte Serbien den Krieg
- das REICH wollte den Krieg lokalisiert wissen und seinen einzigen Verbündeten durch eine Verweigerungshaltung nicht verlieren → Ausstellung des sogenannten Blankoschecks für Österreich, in dem das Reich seine Treue bekundete
- Österreich wollte nicht als schwach dastehen und griff Serbien an
- die Bündnissysteme griffen und der Weltkrieg begann
serbische Antwort auf das Ultimatum
Die königl. serbische REGIERUNG hat die Mitteilung der k. und k. Regierung vom 10. d. M. erhalten und ist überzeugt, daß die Antwort jedes Mißverständnis zerstreuen wird, welches die freundnachbarlichen Beziehungen zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Serbien zu stören droht.
Die königliche Regierung ist sich bewußt, daß der großen Nachbarmonarchie gegenüber bei keinem Anlasse jene Proteste erneuert wurden, die seinerzeit sowohl in der Skupschtina, als auch in Erklärungen und Handlungen der verantwortlichen Vertreter des Staates zum Ausdrucke gebracht wurden und die durch die Erklärung der serbischen Regierung vom 18. März 1909 ihren Abschluß gefunden haben, sowie weiters, daß seit jener Zeit weder von den verschiedenen einander folgenden Regierungen des Königreiches, noch von deren Organen der Versuch unternommen wurde, den in Bosnien und der Herzegowina geschaffenen politischen und rechtlichen Zustand zu ändern. Die königliche Regierung stellt fest, daß die k. und k. Regierung in dieser Richtung keinerlei Vorstellungen erhoben hat, abgesehen von dem Falle eines Lehrbuches, hinsichtlich dessen die k. und k. Regierung eine vollkommen befriedigende Aufklärung erhalten hat. Serbien hat während der DAUER der Balkankrise in zahlreichen Fällen Beweise für seine pazifistische und gemäßigte Politik geliefert und es ist nur Serbien und den Opfern, die es ausschließlich im Interesse des europäischen Friedens gebracht hat, zu danken, wenn dieser Friede erhalten geblieben ist.
Die königliche Regierung kann nicht für Äußerungen privaten Charakters verantwortlich gemacht werden, wie es Zeitungsartikel und die friedliche ARBEIT von Gesellschaften ist, Äußerungen, die fast in allen Ländern ganz gewöhnliche Erscheinungen sind und die sich im allgemeinen der staatlichen Kontrolle entziehen. Dies um so weniger, als die königliche Regierung bei der Lösung einer ganzen Reihe von Fragen, die zwischen Serbien und Österreich-Ungarn aufgetaucht waren, großes Entgegenkommen bewiesen hat, wodurch es ihr gelungen ist, deren größeren Teil zugunsten des Fortschrittes der beiden Nachbarländer zu lösen.
Die königliche Regierung war deshalb durch die Behauptungen, daß Angehörige Serbiens an der Vorbereitung des in Sarajevo verübten Attentates teilgenommen hätten, schmerzlich überrascht. Sie hatte erwartet, zur Mitwirkung bei den Nachforschungen über dieses Verbrechen eingeladen zu werden und war bereit, um ihre volle Korrektheit durch Taten zu beweisen, gegen alle Personen vorzugehen, hinsichtlich welcher ihr Mitteilungen zugekommen wären.
Den Wünschen der k. und k. Regierung entsprechend, ist die königliche Regierung somit bereit, dem Gerichte ohne Rücksicht auf Stellung und Rang jeden serbischen Staatsangehörigen zu übergeben, für dessen Teilnahme an dem Sarajevoer Verbrechen ihr Beweise geliefert werden sollten; sie verpflichtet sich insbesondere auf der ersten Seite des Amtsblattes vom 13./26. Juli folgende Enunziation zu veröffentlichen:
Die königl. serbische Regierung verurteilt jede PROPAGANDA, die gegen Österreich-Ungarn gerichtet sein sollte, d.h. die Gesamtheit der Bestrebungen, die in letzter Linie auf die Losreißung einzelner Gebiete von der österreichisch-ungarischen Monarchie abzielen und die bedauert aufrichtig die traurigen Folgen dieser verbrecherischen Machenschaften.
Die königliche Regierung bedauert, daß laut Mitteilung der k. und k. Regierung gewisse serbische Offiziere und Funktionäre an der eben genannten Propaganda mitgewirkt und daß diese damit die freundnachbarlichen Beziehungen gefährdet hätten, zu deren Beobachtung sich die königliche Regierung durch die Erklärung vom 31. März 1909 feierlich verpflichtet hatte.
„Die Regierung …“ gleichlautend mit dem geforderten Texte.
Die königliche Regierung verpflichtet sich weiters:
- Anläßlich des nächsten ordnungsgemäßen Zusammentrittes der Skupschtina in das Preßgesetz eine Bestimmung einzuschalten, wonach die Aufreizung zum Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie sowie jede Publikation strengstens bestraft würde, deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale Integrität Österreich-Ungarns gerichtet ist. Sie verpflichtet sich anläßlich der demnächst erfolgenden Revision der VERFASSUNG in den Artikel XXII des Verfassungsgesetzes einen Zusatz aufzunehmen, der die Konfiskation derartiger Publikationen gestattet, was nach den klaren Bestimmungen des Artikels XXII der Konstitution derzeit unmöglich ist.
- Die Regierung besitzt keinerlei Beweise dafür und auch die Note der k. und k. Regierung liefert ihr keine solchen, daß der Verein „Narodna odbrana“ und andere ähnliche Gesellschaften bis zum heutigen Tage durch eines ihrer Mitglieder irgendwelche verbrecherischen Handlungen dieser Art begangen hätten. Nichtsdestoweniger wird die königliche Regierung die Forderung der k. und k. Regierung annehmen und die Gesellschaft Narodna odbrana sowie jene GESELLSCHAFT, die gegen Österreich-Ungarn wirken sollte, auflösen.
- Die königlich serbische Regierung verpflichtet sich, ohne Verzug aus dem öffentlichen Unterrichte in Serbien alles auszuscheiden, was die gegen Österreich-Ungarn gerichtete Propaganda fördern könnte, falls ihr die k. und k. Regierung tatsächlich Nachweise für diese Propaganda liefert.
- Die königliche Regierung ist auch bereit, jene Offiziere und Beamten aus dem Militär- und Zivildienste zu entlassen, hinsichtlich welcher durch gerichtliche Untersuchung festgestellt wird, daß sie sich Handlungen gegen die territoriale Integrität der Monarchie haben zuschulden kommen lassen; sie erwartet, daß ihr die k. und k. Regierung zwecks Einleitung des Verfahrens die Namen dieser Offiziere und Beamten und die Tatsachen mitteilt, welche denselben zur Last gelegt werden.
- Die königliche Regierung muß bekennen, daß sie sich über den SINN und die Tragweite jenes Begehrens der k. und k. Regierung nicht volle Rechenschaft geben kann, welches dahin geht, daß die königlich serbische Regierung sich verpflichten soll, auf ihrem Gebiete die Mitwirkung von Organen der k. und k. Regierung zuzulassen, doch erklärt sie, daß sie jene Mitwirkung anzunehmen bereit wäre, welche den Grundsätzen des Völkerrechtes und des Strafprozesses sowie den freundnachbarlichen Beziehungen entsprechen würde.
- Die königliche Regierung hält es selbstverständlich für ihre Pflicht, gegen alle jene Personen eine Untersuchung einzuleiten, die an dem Komplotte vom 15./28. Juni beteiligt waren oder beteiligt gewesen sein sollen und die sich auf ihrem Gebiete befinden. Was die Mitwirkung von hiezu speziell delegierten Organen der k. und k. Regierung an dieser Untersuchung anbelangt, so kann sie eine solche nicht annehmen, da dies eine Verletzung der Verfassung und des Strafprozeßgesetzes wäre. Doch könnten den österreichisch-ungarischen Organen in einzelnen Fällen Mitteilung von dem Ergebnisse der Untersuchung gemacht werden.
- Die königliche Regierung hat noch am Abend des Tages, an dem ihr die Note zukam, die Verhaftung des Majors Voislav Tankosic verfügt.
- Was aber den Milan Ciganovic anbelangt, der ein Angehöriger der österreichisch-ungarischen MONARCHIE ist und der bis zum 15. Juni (als Aspirant) bei der Eisenbahndirektion bedienstet war, so konnte dieser bisher nicht ausgeforscht werden, weshalb ein Steckbrief gegen ihn erlassen wurde. Die k. und k. Regierung wird gebeten, zwecks Durchführung der Untersuchung sobald als möglich die bestehenden Verdachtsgründe und die bei der Untersuchung in Sarajevo gesammelten Schuldbeweise in der üblichen FORM bekanntzugeben.
- Die serbische Regierung wird die bestehenden Maßnahmen wegen Unterdrückung des Schmuggelns von Waffen und Explosivstoffen verschärfen und erweitern. Es ist selbstverständlich, daß sie sofort eine Untersuchung einleiten und jene Beamten des Grenzdienstes in der Linie Sabac-Loznica streng bestrafen wird, die ihre Pflicht verletzt und die Urheber des Verbrechens die Grenze haben überschreiten lassen.
- Die königliche Regierung ist gerne bereit, AUFKLÄRUNG über die Äußerungen zu geben, welche ihre Beamten in Serbien und im Auslande nach dem Attentate in Interviews gemacht haben und die nach der Behauptung der k. und k. Regierung der Monarchie feindselig waren, sobald die k. und k. Regierung die Stellen dieser Ausführungen bezeichnet und bewiesen haben wird, daß diese Äußerungen von den betreffenden Funktionären tatsächlich gemacht worden sind. Die königliche Regierung wird selbst Sorge tragen, die nötigen Beweise und Überführungsmittel hiefür zu sammeln.
- Die königliche Regierung wird, insofern dies nicht schon in dieser Note geschehen ist, die k. und k. Regierung von der Durchführung der in den vorstehenden Punkten enthaltenden Maßnahmen in Kenntnis setzen, sobald eine dieser Maßregeln angeordnet und durchgeführt wird. Die königl. serbische Regierung glaubt, daß es im gemeinsamen Interesse liegt, die Lösung dieser Angelegenheit nicht zu überstürzen und ist daher, falls sich die k. und k. Regierung durch diese Antwort nicht für befriedigt erachten sollte, wie immer bereit, eine friedliche Lösung anzunehmen, sei es durch Übertragung der ENTSCHEIDUNG dieser Frage an das internationale Gericht im Haag, sei es durch Überlassung der Entscheidung an die Großmächte, welche an der Ausarbeitung der von der serbischen Regierung am 18./31. März 1909 abgegebenen Erklärung mitgewirkt haben.