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REICHSKIRCHENSYSTEM
- Bund zwischen dem KÖNIG und der KIRCHE aus ottonischer ZEIT: Otto I. und BRUN, Erzbischof von Köln
- unter Otto I. erhielten die Bischöfe das RECHT des Königsbannes, d.h. sie durften RECHT SPRECHEN, besaßen Gerichtsgewalt und in ihrem Bezirk auch die Regierungsgewalt
- 953 kritische Phase der Kirche gegenüber Liudolf → neuer Herrschafts- und Regierungsstil Ottos mit Rückgriff auf die Reichskirchenidee
Voraussetzungen zur Durchführung dieser Idee
- archaische Strukturen rechts des Rheins ohne Auflösungserscheinungen der territorialen Herrschaften
→ deshalb konnte Otto hier eingreifen und die ostrheinischen Gebiete neu strukturieren
- genauere rechtliche Fixierung der den Bischöfen verliehenen Grafschafts-, Münz- und Befestigungsrechte
- Fixierung der servitium regis, des Reichsdienstes
- institutionelle Vernetzung der Domkapitel mit der Königsherrschaft an der Spitze; Aufbau einer Hofkapelle mit Reichsdienst leistenden Bischöfen
→ die Folge davon war die Einstaatung der Kirche zugunsten der Königsherrschaft
- das Reichskirchensystem wurde insbesondere vom Episkopat getragen, das vom König bestimmt wurde → es entstand eine optimale Nutzung der Kirchengüter und seiner Reserven für die Königsherrschaft: u.a. mußten die Bischöfe Heeresdienst leisten
Doppelcharakter der Machtverhältnisse
- Einzelkirche steht zu König und Reich in besonderem Rechtsverhältnis
- die universale Kirche fungiert als Ganzes innerhalb des Reichsverbandes → das ist der fundamentale UNTERSCHIED zur karolingischen Reichskirche, die den Klöstern außerordentliche Rechte zuwies
- begründet mit den Vorhaltungen des deutschen Volkes gegenüber ROM um 1520 - Pfründenverteilung des Reiches für die Fürsten unter Leitung des Mainzer Churfürsten, der war der KANZLER des Reiches - verfestigte die Territorialstruktur Deutschlands bis ca. 1806: 60% der säkularisierten Klöster etc. verblieb zu kirchlichen Zwecken, doch 40% wurden rein säkularisiert und bildeten neue Einkunftsquellen der Landesherrschaften