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Inhaltsverzeichnis
HERRSCHAFT
- die Beschränkung der Herrschaft bedeutet nach dem NATURRECHT keine Teilung der Souveränität, denn es gibt nur einen WILLEn, der Verpflichtung gerecht zu werden
- notwendig
- wechselndes Verhältnis von herrschen und beherrscht werden, denn der bürgerrechtliche STAAT will, daß es GLEICHHEIT gibt und keinen Unterschied
Wer vorhat, richtig zu herrschen, muß vorerst beherrscht werden. (ARISTOTELES)
Grundfrage: Welche Legitimität nimmt die Herrschaft für sich in Anspruch?
drei Typen
- rational-legale → gestützt auf den GLAUBEN an die Gültigkeit korrekt paktierter, sachgemäßer Satzungen
- traditionale → gestützt an den Glauben der Gültigkeit des EWIG-Gestrigen
- charismatische → gestützt auf den Glauben an die zwingende Außeralltäglichkeit von GNADEngaben von Propheten…
- FREIHEIT durch vollständigen Gefolgschaftsrausch (WEBER)
beschränkt: - nicht nur an die allgemeinen Verpflichtungen gebunden, sondern auch an besondere Verpflichtungen aus dem Staatsgrundgesetz oder aus der Mitbestimmung von Ratskollegien, Reichstag oder Reichsständen
fürstliche Herrschaft
- b) Landesherrschaft - adlige GRUNDHERRSCHAFT – ständige Konflikte des Fürsten mit den adligen Grundherren, die zugleich die wichtigsten Mitglieder der Landstände waren
- d) Hegemonialbereich – der Zugewinnbereich des Fürsten, den er als sein natürliches Einflußgebiet betrachtete und früher oder später zu erobern trachtete - Abrundungen
ottonische Herrschaft
- die Gefolgschaftstreue ist an die Person gebunden, nicht an das Amt → im REICH überwogen die personalen Beziehungen gegenüber der institutionellen Objektivierung der Herrschaft
- Otto verstand es, den ADEL vom Slawengeld fernzuhalten, FRANKEN wird IMMEDIAT
unbeschränkt
- ist nur an das Naturgesetz und die Erfüllung des StaatsZWECKs gebunden